Was Arbeitnehmer in Zeiten von Corona wissen müssen
Die unvorhersehbare Lage rund um die Ausbreitung von COVID-19 verunsichert. Was bedeutet das für Arbeitnehmer? Und besonders für Temporärpersonal?
Tatsache ist: Die Situation ändert sich gerade rasend schnell. Alle paar Tage werden neue Verhaltensregelungen empfohlen oder ausgesprochen. Das ist für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eine Herausforderung, auf die flexibel reagiert werden muss.
Aber Coronavirus hin oder her: Was muss und was darf der Arbeitgeber ganz grundsätzlich tun und was nicht?
Fürsorgepflicht besteht auch für Temporäre
Einsatzbetriebe wie Personalverleiher werden angehalten, die Situation genau zu verfolgen und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen, um die Arbeitnehmer zu schützen. Wie können diese Massnahmen aussehen?
- Über Hygienevorschriften aufklären und diese am Arbeitsplatz unterstützen, etwa mit der Bereitstellung von genügend Seife zum Händewaschen (siehe Empfehlungen des Schweizer Bundesamts für Gesundheit).
- Die Mitarbeiter anhalten, auf körperlichen Kontakt (Händeschütteln) zu verzichten.
- Die Mitarbeiter wenn möglich im Homeoffice arbeiten zu lassen.
- Geschäftsreisen in Risikogebiete bis auf Weiteres einstellen (dazu die Reisehinweise des EDA im Blick behalten).
Besteht eine Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus?
Vereinfacht gesagt: Ja, für Festangestellte wie Temporäre besteht grundsätzlich Lohnfortzahlungspflicht respektive Taggeld. Dies in folgenden Fällen:
- Der oder die Arbeitnehmende erkrankt am Coronavirus oder es bestehen Anzeichen auf eine Infizierung.
- Der Einsatzbetrieb ordnet Selbstquarantäne an.
- Der Einsatzbetrieb schliesst vorsichtshalber und die Arbeitnehmenden müssen zu Hause bleiben.
- Einstellung des Betriebes aufgrund von Lieferengpässen.
- Wenn der Arbeitnehmende ein eigenes oder im selben Haushalt lebendes Kind pflegen muss (bis zu drei Arbeitstage).
Wann besteht keine Lohnfortzahlungspflicht für Temporäre?
- Wenn ein Arbeitnehmender aus Angst vor einer Ansteckung selbst entscheidet, zu Hause zu bleiben.
- Bei einer von den Behörden angeordneten Quarantäne bzw. Betriebsschliessung, sofern der Grund dafür nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt (z.B. wegen fehlender Schutzmassnahmen).
- Wenn Mitarbeitende wegen Reisebeschränkungen oder aufgrund der Einschränkung des öffentlichen Verkehrs als Folge des Coronavirus die Arbeitsstelle nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können.
Quelle
Weiterführende Links und relevante Informationen
Jetzt ist Pragmatismus gefragt! In ungewissen Zeiten wie diesen ist es wichtig, dass wir Rücksicht auf besonders gefährdete Menschen nehmen. Dadurch handeln wir solidarisch. Wenn sich jetzt alle ein wenig zurücknehmen, Verständnis für gewisse Einschränkungen zeigen, dann halten wir als Gesellschaft zusammen.
Bleibt gesund!
Marco Insinna, Geschäftsführer Job 4 You